E-Government-Gesetz bahnt Open Data den Weg

Das Bundeskabinett hat am 19.9.2012 das E-Government-Gesetz auf den Weg gebracht und damit auch Open Data erstmalig verpflichtend gefasst.Wir habe für Sie gelesen (Quelle: Behördenspiegel) und zu Open Data folgendes gefunden:

Im Gesetz heißt es unter §12 (Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung):

(1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, an denen
ein Nutzungsinteresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse im Sinne des
Informationsweiterverwendungsgesetzes, zu erwarten ist, so sind grundsätzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Die Daten sollen mit Metadaten versehen werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Bestimmungen für die Nutzung der Daten gemäß Absatz 1 festzulegen.
Die Nutzungsbestimmungen sollen die kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung abdecken. Sie sollen insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen, Gewährleistungsund Haftungsausschlüsse regeln. Es können keine Regelungen zu Geldleistungen getroffen werden.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen
Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit gewährleisten.
(4) Absatz 1 gilt für Daten, die vor dem [einsetzen: Datum der Verkündung dieses
Gesetzes] erstellt wurden nur, wenn sie in maschinenlesbaren Formaten vorliegen.

In der Begründung zur §12 heißt es dann im Anhang:

Zentraler Begriff der Regelung ist das Wort „Daten“. Anders als in den Informationsfreiheitsgesetzen oder im Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) wird hier nicht der Begriff „Informationen“ verwendet. Der Begriff der „Daten“ soll reine „Fakten“ bezeichnen – unabhängig von Bedeutung, Interpretation und Kontext. Erst indem solche „Daten“ (oder „Fakten“) in einem konkreten Bedeutungskontext interpretiert werden, werden aus ihnen „Informationen“. Dies bedeutet auch, dass durch eine Weitergabe von Daten und die daraus resultierende Einbindung in andere Kontexte neue Informationen entstehen können. Die Verwendung des Begriffs „Daten“ rückt die technische Ausrichtung der Vorschrift in den Vordergrund, während der Begriff „Information“ stärker auf den Inhalt abstellt.

Das Gesetzt gilt zunächst auf Ebene des Bundes und der Länder. Für die
Gemeinden und Gemeindeverbände gilt dieses Gesetz, wenn sie Bundesrecht ausführen
und ihnen die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen werden.

Wir empfehlen allen öffentlichen Verwaltung, sich nun Open Data ernsthaft zu beschäftigen und allen Applikationsentwicklern, Open Data als Zielbranche ernsthaft ins Auge zu fassen. Basis für Open Data ist und bleibt natürlich die Standardsoftware CKAN.